Informationen nach Artikel 13 bzw. Artikel 14 DS-GVO
Der Verantwortliche muss bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person sowie wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden nach Artikel 13 bzw. Artikel 14 DS-GVO die Betroffene Person formal in klar definiertem Umfang informieren.
Wird diesen Informationspflichten nicht genügt, so liegt ein Verstoß gegen die DS-GVO vor.
Schnell geschehen formale Ungenauigkeiten, wird ein Punkt vergessen.
Mit meinem Werkzeug zur Erstellung der Informationen nach Artikel 13 resp. Artikel 14 DS-GVO unterstütze ich Sie in der Erstellung der Informationsunterlagen für die Betroffenen. Sie werden gezielt nach den notwendigen Informationen gefragt, Abhängigkeiten zwischen Ihren Antworten werden auf logische Konsistenz geprüft und Sie erhalten das direkt verwendbare Informationsblatt als Ergebnis!
Den Zugang zum Erstellungssystem erhalten Sie zum günstigen Pauschalpreis von 200 € pro Informationsblatt zzgl. MwSt. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf und ich sende Ihnen einen entsprechenden Zugangscode.
Organisationen und Unternehmen, bei denen ich als Datenschutzberater oder Datenschutzbeauftragter tätig bin, erhalten den vereinbarten Rabatt!